AGB Handelshof Riesa - Partner für Technik - Handelshof Riesa GmbH – Partner für Technik

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Unternehmensgruppe Partner für Technik im Rahmen von Kaufverträgen

der

RUDOLF SIEVERS GmbHHandelskontor Seevetal GmbHHandelshof Bautzen GmbH
Handelshof Bitterfeld GmbHandelshof Cottbus GmbHHandelshof Riesa GmbH
Handelshof Stendal GmbHHandelshof Vorpommern GmbHP.H. Brauns GmbH & Co. KG
Stahlservice Riesa GmbHHandelshof Cottbus Stahlverarbeitungs GmbH 

jeweils im Folgenden „Verkäufer“

1. Allgemeines, Geltungsbereich

1.1. Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“) gelten für die Geschäftsbeziehung zwischen dem Verkäufer und dem Kunden, soweit dieser kein Verbrauch ist (nachfolgend „Kunde“). Für Verbraucher gelten gesonderte AGB, auf die insoweit verwiesen wird.

1.2. Die AGB gelten für Verträge über den Verkauf und/oder die Lieferung beweglicher Sachen (im Folgenden auch: „Ware“) ohne Rücksicht darauf, ob der Verkäufer die Ware selbst herstellt oder bei Zulieferern einkauft (§§ 433, 651 BGB) sowie bei typengemischten Verträgen für den kaufrechtlichen Teil des Vertrags.

1.3. Die AGB gelten in ihrer jeweils aktuellen Fassung als Rahmenvereinbarung auch für künftige Verträge über den Verkauf und/oder die Lieferung beweglicher Sachen mit demselben Kunden, ohne dass der Verkäufer in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müsste.

1.4. Die AGB gelten ausschließlich in den getroffenen wie ausgelassenen Regelungen. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als der Verkäufer ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt hat. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn der Verkäufer in Kenntnis der AGB des Kunden die Lieferung an ihn vorbehaltlos ausführt.

1.5. Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Kunden (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen, Änderungen und Rahmenverträge) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AGB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist ein Vertrag zumindest in Textform bzw. die Bestätigung des Verkäufers in Textform maßgebend.

1.6. Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsschluss vom Kunden dem Verkäufer gegenüber abzugeben sind (z.B. Fristsetzungen, Mängelanzeigen, Erklärung von Rücktritt oder Minderung), bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform. Gesetzliche Formvorschriften und weitere Nachweise insbesondere bei Zweifeln über die Legitimation des Erklärenden bleiben unberührt.

1.7. Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diese AGB nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.

2. Vertragsschluss

2.1. Alle Angebote des Verkäufers, ob generell oder individuell auf Kundenanfrage, sind freibleibend und unverbindlich. Dies gilt auch, wenn der Verkäufer dem Kunden Kataloge, technische Dokumentationen (z.B. Zeichnungen, Pläne, Berechnungen, Kalkulationen, Verweisungen auf DIN-Normen), sonstige Produktbeschreibungen oder Unterlagen – auch in elektronischer Form – überlassen hat, an denen sich der Verkäufer Eigentums- und Urheberrechte vorbehalten hat. 

2.2. Jede Warenpräsentation, Angebote, Bestellmöglichkeiten o.ä. stellen jeweils lediglich Einladungen an den Kunden dar, ein Angebot auf Erwerb der Ware abzugeben. Eine Bestellung von Waren durch den Kunden stellt ein verbindliches Vertragsangebot dar. Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, ist der Verkäufer berechtigt, dieses Vertragsangebot innerhalb von 14 Tagen nach Zugang anzunehmen. Die Annahme wird entweder zumindest in Textform (z.B. durch Auftragsbestätigung) oder durch konkludentes Handeln mittels Auslieferung der Ware an den Käufer erklärt. 

2.3. Soweit der Kunde im Online-Shop des Verkäufers bestellt, hat er den ihm zugewiesenen Benutzernamen sowie das Passwort geheimzuhalten und lediglich solchen Personen mitzuteilen, welche berechtigt sind im Namen des Kunden verbindliche Angebote auf Abschluss eines Vertrags abzugeben. Der Kunde verzichtet insofern auf den Einwand, die Bestellung sei durch eine nicht - berechtigte Person abgegeben worden.

3. Lieferung, Warenverfügbarkeit

3.1. Lieferzeiten sind grundsätzlich unverbindlich. Nur soweit Bereitstellungs- oder Lieferzeiten (im Folgenden einheitlich: „Lieferzeiten“) verbindlich vereinbart sind, beginnen diese mit dem Datum der Auftragsbestätigung des Verkäufers und gelten nur unter Voraussetzung unverzüglicher Klarstellung aller bei Auftragsbestätigung mitgeteilten Fragen/Einzelheiten des Auftrages (so weit notwendig) sowie sofortiger Zahlung des Kaufpreises (soweit kein Rechnungskauf vereinbart wurde). Sofern für die jeweilige Ware eine verbindliche Lieferzeit vereinbart wurde, aber diese nicht konkretisiert ist, beträgt sie 21 Tage. 

3.2. Sofern der Verkäufer verbindliche Lieferfristen aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, nicht einhalten kann (etwa aufgrund von Nichtverfügbarkeit der Ware oder Problemen beim Versand), wird er den Kunden unverzüglich darüber informieren und gleichzeitig die voraussichtliche, neue Lieferfrist mitteilen. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, ist der Verkäufer berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Käufers wird unverzüglich erstattet. Nichtverfügbarkeit der Leistung liegt beispielsweise vor bei nicht rechtzeitiger Selbstbelieferung durch den Zulieferer des Verkäufers, wenn ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen wurde, bei sonstigen Störungen in der Lieferkette, etwa aufgrund höherer Gewalt oder wenn der Verkäufer im Einzelfall zur Beschaffung nicht verpflichtet ist. 

3.3. Der Eintritt des Lieferverzugs bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. In jedem Fall ist aber eine Mahnung durch den Kunden erforderlich. Gerät der Verkäufer verschuldet in Lieferverzug, so kann der Kunde pauschalierten Ersatz seines Verzugs schadens verlangen. Die Schadenspauschale beträgt für jede vollende Kalenderwoche des Verzugs 0,5% des Nettopreises (Lieferwert), insgesamt jedoch höchstens 5 % des Lieferwerts, der verspätet gelieferten Ware. Weiterer Schadensersatz ist aus geschlossen. Dem Verkäufer bleibt der Nachweis vorbehalten, dass dem Käufer gar kein Schaden oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende pauschale entstanden ist. 

3.4. Für die Einhaltung von Lieferfristen und -terminen ist der Zeitpunkt der Absendung ab Werk oder Lager maßgebend. Sie gelten mit Meldung der Versandbereitschaft als eingehalten, wenn die Ware ohne das Verschulden des Verkäufers nicht rechtzeitig abgesendet wird. 

3.5. Lieferfristen verlängern sich, soweit der Kunde mit seinen Pflichten gegenüber dem Verkäufer in Verzug gerät. Bei Höherer Gewalt oder ihr gleichstehenden unvorhergesehenen Ereignissen, die außerhalb des Willens des Verkäufers liegen, verlängern sich vereinbarte Fristen angemessen; dies gilt auch, wenn zusätzliche Informationen über die Ausführung des Auftrages erfolgen oder eingeholt werden müssen. 

3.6. Der Verkäufer ist nur zur Teillieferung berechtigt, wenn

3.6.1. die Teillieferung für den Auftraggeber im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist, 

3.6.2. die Lieferung der restlichen bestellten Waren sichergestellt ist, 

3.6.3. dem Kunden hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen (es sei denn, der Verkäufer erklärt sich zur Übernahme dieser Kosten bereit). 

3.7. Zu Mehr- oder Minderlieferung ist der Verkäufer nur in einem angemessenen Umfang berechtigt, der den Vertragszweck nicht gefährdet. 

3.8. Bei Verträgen mit vereinbarten, abzurufenden Mengen von Waren hat der Verkäufer das Recht, die Stückelung vorzugeben bzw. eine abgerufene Menge nach billigem Ermessen anzupassen. Soweit bei einer Anpassung die vom Kunden abgerufene Menge überschritten wird, ist der Verkäufer weiterhin zur Abrechnung der überschießenden Menge berechtigt.

 3.9. Die Rechte des Kunden gem. Ziffer 9 dieser AGB und die gesetzlichen Rechte des Verkäufers, insbesondere bei einem Ausschluss der

4. Versand, Gefahrenübergang, Abnahme, Annahmeverzug

4.1. Die Lieferung erfolgt, soweit keine Bringschuld ausdrücklich vereinbart ist, ab Lager, wo auch der Erfüllungsort für die Lieferung und eine etwaige Nacherfüllung ist. Auf Verlangen und Kosten des Käufers wird die Ware an einen anderen Bestimmungsort versandt (Versendungskauf). Soweit nicht anders vereinbart ist, ist der Verkäufer berechtigt, die Art der Versendung (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung) selbst zu bestimmen. 

4.2. Die Ware wird grundsätzlich unverpackt und nicht gegen Rost geschützt versandt und geliefert. Falls handelsüblich, liefert der Verkäufer verpackt. Für Verpackung, Schutz und/oder Transporthilfemittel sorgt der Verkäufer nach seiner Erfahrung auf Kosten des Kunden. Verpackungsmaterial wird nicht zurückgenommen, soweit nicht gesetzlich geschuldet. 

4.3. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung geht, sofern Versand der Ware vereinbart ist und der Verkäufer nicht Transport oder Installation übernommen hat, spätestens mit der Übergabe des Liefergegenstandes (wobei der Beginn des Verladevorgangs maßgeblich ist) an den Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Dritten auf den Kunden über. Verzögert sich der Versand oder die Übergabe infolge eines Umstandes, dessen Ursache beim Auftraggeber liegt, geht die Gefahr von dem Tag an auf den Kunden über, an dem der Liefergegenstand versandbereit ist und der Verkäufer dies dem Kunden angezeigt hat. 

4.4. Wird ohne Verschulden des Verkäufers der Transport auf dem vorgesehenen Weg oder zu dem vorgesehenen Ort in der vorgesehenen Zeit unmöglich, so ist der Verkäufer berechtigt, auf einem anderen Weg oder zu einem anderen Ort zu liefern; die entstehenden Mehrkosten trägt der Kunde. Ihm wird vorher Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. 

4.5. Kommt der Kunde in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich die Lieferung aus anderen, vom Kunden zu vertretenden Gründen, so ist der Verkäufer berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen (z.B. Lagerkosten) zu verlangen. Hierfür berechnet der Verkäufer eine pauschale Entschädigung in Höhe von 1 EUR pro angefangenem Kubikmeter Lagerraum pro Kalendertag, beginnend mit der Lieferfrist bzw.- mangels einer Lieferfrist- mit der Mitteilung der Versandbereitschaft der Ware.

5. Preise und Zahlungsbedingungen

5.1. Die Preise verstehen sich, soweit nicht anders konkret vereinbart, ab Lager (bei Streckengeschäften ab Lieferwerk) zuzüglich Mehrwertsteuer und ausschließlich Verpackung. Im Falle von franko-Lieferungen gelten sie frei Verwendungsstelle und setzen eine mit LKW gut und ebenerdig befahrbare Baustelle voraus. Falls nichts anders vereinbart, geht das Abladen zu Lasten des Kunden. 

5.2. Bei wertmäßig geringen Auftragswerten werden erhöhte Abfertigungskosten an den Kunden weitergegeben. Die nach Warengruppen aufgegliederten Wertgrenzen sowie die Höhe der erhöhten Abfertigungskosten werden zugänglich, zumeist auf der Homepage oder über Newsletter, veröffentlicht. 

5.3. Beim Versendungskauf (4.1.) trägt der Kunde, soweit nicht anders konkret vereinbart, die Transportkosten ab Lager und die Kosten einer ggf. vom Kunden gewünschten Transportversicherung. Sofern der Verkäufer nicht die im Einzelfall tatsächlich entstandenen Kosten in Rechnung stellt, gilt eine Transportkostenpauschale (ausschließlich Transportversicherung) iHV maximal 50 EUR als vereinbart. Etwaige Zölle, Gebühren, Steuern und sonstige öffentliche Abgaben trägt der Käufer. 

5.4. Sofern nichts anderes vereinbart, gelten die aus der Bestätigung hervorgehenden Preise. 

5.5. Rechnungsbeträge sind innerhalb von vierzehn Tagen, ohne jeden Abzug zu bezahlen, sofern nicht etwas anderes zumindest in Textform vereinbart ist. Maßgebend für das Datum der Zahlung ist der Eingang beim Verkäufer. Die Zahlung per Scheck ist ausgeschlossen, sofern sie nicht im Einzelfall gesondert vereinbart wird. 

5.6. Leistet der Auftraggeber bei Fälligkeit nicht, so sind die ausstehenden Beträge ab dem Tag der Fälligkeit (vgl. § 353 HGB) mit 9 % p.a. über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen; die Geltendmachung höherer Zinsen und weiterer Schäden im Falle des Verzugs bleibt unberührt. 

5.7. Bei einem Rechnungsbetrag unter 25 EUR fallen zusätzliche Kosten für die postalische Versendung der Rechnung an. 

5.8. Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Kunden oder die Zurückbehaltung von Zahlungen wegen solcher Ansprüche ist nur zulässig, soweit die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind oder sich aus demselben Auftrag ergeben, unter dem die betreffende Lieferung erfolgt ist. 

5.9. Bei als solchen vereinbarten Streckengeschäften und Beschaffungskäufen ist der Verkäufer zu einer Anpassung des vereinbarten Preises berechtigt, wenn und soweit sich zwischen Vertragsschluss und Lieferung die Preise oder Preisbestandteile der zu liefernden Waren erhöhen. Auch wenn der Maßstab der Preisanpassung nicht ausdrücklich vereinbart wurde, gilt der Preis an dem jeweils am weitest ver-breiteten Marktplatz/Börse/Handelsplatz. 

5.10. Ein vereinbartes Skonto bezieht sich immer nur auf den Warenwert ausschließlich Bearbeitungs- und Dienstleistungsarbeiten, Verpackung und Fracht und setzt den vollständigen Ausgleich aller fälligen Verbindlichkeiten des Kunden im Zeitpunkt der Skontierung voraus. 

5.11. Rechnungsregulierung durch Scheck oder Wechsel erfolgt zahlungshalber und bedarf der Zustimmung des Verkäufers; Diskont, Wechselspesen und Kosten trägt der Kunde. 

5.12. Ist zur Begleichung der Rechnungen das SEPA-Lastschriftverfahren vereinbart, erfolgt die Vorabankündigung über den Einzug der fälligen Beträge 2 Tage von ihrer Fälligkeit. 

5.13. Gerät der Kunde mit einem nicht unerheblichen Betrag in Zahlungsverzug oder treten andere Umstände ein, die auf eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse nach Vertragsschluss schließen lassen und die den Zahlungsanspruch des Verkäufers gefährden, so ist der Verkäufer berechtigt, alle un-verjährten Forderungen aus der laufenden Geschäftsverbindung mit dem Kunden fällig zu stellen, sowie wegen noch ausstehender Lieferungen und Leistungen aus der Geschäftsverbindung Sicherheit oder Vorkasse zu verlangen, es sei denn, der Kunde leistet ausreichende Sicherheit. 

5.14. Der Verkäufer ist berechtigt, noch ausstehende Lieferung oder Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen, wenn ihm nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers wesentlich zu mindern geeignet sind und durch welche die Bezahlung der offenen Forderungen des Verkäufers durch den Auftraggeber aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis (einschließlich aus anderen Einzelaufträgen, für die derselbe Rahmenvertrag gilt) gefährdet wird.

6. Eigentumsvorbehalt

6.1. Der nachfolgend vereinbarte Eigentumsvorbehalt dient der Sicherung aller jeweils bestehenden derzeitigen und künftigen Forderungen des Verkäufers gegen den Käufer aus der zwischen den Vertragspartnern bestehenden Lieferbeziehung über (einschließlich Saldoforderungen aus einem auf diese Lieferbeziehung beschränkten Kontokorrentverhältnis). 

6.2. Die vom Verkäufer an den Käufer gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller gesicherten Forderungen Eigentum des Verkäufers. Die Ware sowie die nach den nachfolgenden Bestimmungen an ihre Stelle tretende, vom Eigentumsvorbehalt erfasste Ware wird nachfolgend „Vorbehaltsware“ genannt. 

6.3. Der Käufer verwahrt die Vorbehaltsware unentgeltlich für den Verkäufer. 

6.4. Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware bis zum Eintritt des Verwertungsfalls (Abs. 9) im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern. Verpfändungen und Sicherungsübereignungen sind unzulässig. 

6.5. Wird die Vorbehaltsware vom Käufer verarbeitet, so wird vereinbart, dass die Verarbeitung im Namen und für Rechnung des Ver käufers als Hersteller erfolgt und der Verkäufer unmittelbar das Eigentum oder – wenn die Verarbeitung aus Stoffen mehrerer Eigentümer erfolgt oder der Wert der verarbeiteten Sache höher ist als der Wert der Vorbehaltsware – das Miteigentum (Bruchteilseigentum) an der neu geschaffenen Sache im Verhältnis des Werts der Vorbehaltsware zum Wert der neu geschaffenen Sache erwirbt. Für den Fall, dass kein solcher Eigentumserwerb beim Verkäufer eintreten sollte, überträgt der Käufer bereits jetzt sein künftiges Eigentum oder – im og Verhältnis – Miteigentum an der neu geschaffenen Sache zur Sicherheit an den Verkäufer. Wird die Vorbehaltsware mit anderen Sachen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar vermischt und ist eine der Sachen als Hauptsache anzusehen, so dass der Verkäufer oder der Käufer Alleineigentum erwirbt, so überträgt die Partei, der die Hauptsache gehört, der anderen Partei anteilig das Miteigentum an der einheitlichen Sache in dem in S. 1 genannten Verhältnis. 

6.6. Im Fall der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Käufer bereits jetzt sicherungshalber der hieraus entstehenden Forderung gegen den Erwerber – bei Miteigentum des Verkäufers an der Vorbehaltsware anteilig entsprechend dem Miteigentumsanteil – an den Verkäufer ab. Gleiches gilt für sonstige Forderungen, die an die Stelle der Vorbehaltsware treten oder sonst hinsichtlich der Vorbehaltsware entstehen, wie z.B. Versicherungsansprüche oder Ansprüche aus unerlaubter Handlung bei Verlust oder Zerstörung. Der Verkäufer ermächtigt den Käufer widerruflich, die an den Verkäufer abgetretenen Forderungen im eigenen Namen einzuziehen. Der Verkäufer darf diese Einzugsermächtigung nur im Verwertungsfall widerrufen. 

6.7. Greifen Dritte auf die Vorbehaltsware zu, insb. durch Pfändung, wird der Käufer sie unverzüglich auf das Eigentum des Verkäufers hinweisen und den Verkäufer hierüber informieren, um ihm die Durchsetzung seiner Eigentumsrechte zu ermöglichen. Sofern der Dritte nicht in der Lage ist, dem Verkäufer die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Käufer dem Verkäufer. 

6.8. Der Verkäufer wird die Vorbehaltsware sowie die an ihre Stelle tretenden Sachen oder Forderungen freigeben, soweit ihr Wert die Höhe der gesicherten Forderungen um mehr als 50 % übersteigt. Die Auswahl der danach freizugebenden Gegenstände liegt beim Verkäufer. 

6.9. Tritt der Verkäufer bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers – insb. Zahlungsverzug – vom Vertrag zurück (Verwertungsfall), ist er berechtigt, die Vorbehaltsware heraus zu verlangen.

7. Güte und Gewicht

7.1. Güte und Maße bestimmen sich nach den bei Vertragsschluss geltenden DIN-/EN-Normen bzw. Werkstoffblättern, im Zweifel nach dem Handelsbrauch. Bezugnahmen auf Normen, Werkstoffblätter oder Werks-Prüfbescheinigungen sowie Angaben zu Güte, Maßen, Gewicht und Verwendbarkeit sind keine Zusicherungen, ebenso wenig Konformitätserklärungen, Herstellererklärungen und entsprechende Kennzeichen wie CE und GS. 

7.2. Für das Gewicht ist die vom Verkäufer oder seinen Vorlieferanten vorgenommene Gewichtsermittlung maßgebend. Diese erfolgt nach Wahl des Verkäufers durch Verwiegung oder nach DIN, ISO oder handelsgebräuchlichen Gewichtstabellen.

8. Mängelansprüche des Kunden

8.1. Soweit im Nachfolgenden nichts anderes bestimmt ist, gelten für die Rechte des Kunden bei Sach- und Rechtsmängeln die gesetzlichen Vorschriften. 

8.2. Grundlage der Mängelhaftung des Verkäufers ist vor allem die über die Beschaffenheit der Ware getroffene Vereinbarung. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit der Ware gelten die als solche bezeichneten Produktbeschreibungen (auch des Herstellers), die dem Kunden vor seiner Bestellung überlassen.

8.3. Der Kunde hat, soweit er Wiederverkäufer ist, jede Art von Beschaffenheitsvereinbarung zwischen dem Verkäufer und dem Kunden an seine Käufer weiterzugeben und nach bestem Wissen und Gewissen Beschaffenheitsvereinbarungen mit seinen Käufern zu treffen, welche die Waren und ggf. ihre Installation sachgerecht beschreiben.

8.4. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart wurde, ist im Verhältnis von Verkäufer zu Kunde nach der gesetzlichen Regelung zu beurteilen, ob ein Mangel vorliegt oder nicht. Für öffentliche Äußerungen des Herstellers oder sonstiger Dritter (z.B. Werbeaussagen) übernimmt der Verkäufer keine Haftung. 

8.5. Der Verkäufer haftet grundsätzlich nicht für Mängel, die der Kunde bei Vertragsschluss kennt oder grob fahrlässig nicht kennt (§ 442 BGB). Weiterhin setzen die Mängelansprüche des Kunden voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Anzeigeplichten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist. Bei Baustoffen und anderen, zum Einbau oder sonstigen Weiterverarbeitung bestimmten Waren hat eine Untersuchung in jedem Fall unmittelbar vor der Verarbeitung zu erfolgen. 

8.6. Offensichtliche Mängel oder andere Mängel, die bei einer unverzüglichen, sorgfältigen Untersuchung erkennbar gewesen wären, gelten als vom Kunden geneh-migt, wenn dem Verkäufer nicht binnen (sieben) Werktagen nach Ablieferung eine schriftliche Mängelrüge zugeht. Hinsichtlich anderer Mängel gelten die Liefergegenstände als vom Kunden genehmigt, wenn dem Verkäufer die Mängelrüge nicht binnen sieben Werktagen nach dem Zeitpunkt zugeht, in dem sich der Mangel zeigte; war der Mangel bei normaler Verwendung bereits zu einem früheren Zeitpunkt offensichtlich, ist jedoch dieser frühere Zeitpunkt für den Beginn der Rügefrist maßgeblich. Auf Verlangen des Verkäufers ist ein beanstandeter Liefergegenstand frachtfrei an den Verkäufer zurückzusenden. Bei berechtigter Mängelrüge vergütet der Verkäufer die Kosten des günstigen Versandweges; dies gilt nicht, soweit die Kosten sich erhöhen, weil der Liefergegenstand sich an einem anderen Ort als dem Ort des bestimmungsgemäßen Gebrauchs befindet. 

8.7. Unwesentliche Abweichungen hinsichtlich Gewichts, Qualität, Farbe, Maserung und sonstiger Ausstattung, soweit sie durch das Material bedingt und handelsüblich sind, sind nicht zu beanstanden. Bei Stahlerzeugnissen sind Mehr- und Minderlieferungen im angemessenen Umfang, dies sind typischerweise 10 %, handelsüblich. 

8.8. Bei Sachmängeln der gelieferten Sache ist der Verkäufer nach seiner innerhalb angemessener Frist zu treffenden Wahl zunächst zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung verpflichtet und berechtigt. Im Falle des Fehlschlagens, d.h. der Unmöglichkeit, Unzumutbarkeit, Verweigerung oder unangemessenen Verzögerung der Nachbesserung oder Ersatzlieferung, kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis angemessen mindern. Aufwendungsersatz gemäß § 439 Abs. 3 S. 1 BGB leistet der Verkäufer in einem angemessenen Umfang. 

8.9. Der Kunde hat dem Verkäufer die zur Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben. Insbesondere muss er die beanstandete Ware zur Prüfungszwecken übergeben. Im Falle der Ersatzlieferung hat der Kunde die mangelhafte Sache auf Verlangen des Verkäufers nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben; einen Rückgabeanspruch hat der Kunde jedoch nicht. Die Nacherfüllung beinhaltet weder den Ausbau, die Entfernung oder Deinstallation der mangelhaften Sache noch den Einbau, die Anbringung oder die Installation einer mangelfreien Sache, wenn der Verkäufer nicht ursprünglich zu dieser Leistung verpflichtet war; Ansprüche des Käufers auf Ersatz entsprechender Kosten („Ausbau- und Einbaukosten“) werden ausgeschlossen, soweit sie nicht gesetzlich zwingend sind. 

8.10. Der Verkäufer ist berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Kunde einen fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Kunde ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten. 

8.11. Sofern tatsächlich ein Mangel vorliegt, trägt der Verkäufer die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Auf wendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten. Ergibt die Prüfung jedoch ein unberechtigtes Mangel beseitigungsverlangen des Kunden, kann der Verkäufer die hieraus entstandenen Kosten vom Kunden ersetzt verlangen, und ist der Verkäufer dazu berechtigt, vom Kunden den Ersatz der ihm hierdurch entstandenen Aufwendungen zu verlangen. 

8.12. In dringenden Fällen, z.B. bei Gefährdung der Betriebssicherheit oder zur Abwehr unverhältnismäßiger Schäden, hat der Kunde das Recht, den Mangel selbst zu beseitigen und vom Verkäufer Ersatz der hierzu objektiv erforderlichen Aufwendungen zu verlangen. Von einer derartigen Selbstvornahme ist der Verkäufer unverzüglich, nach Möglichkeit vorher, zu benachrichtigen. Das Selbstvornahmerecht besteht nicht, wenn der Verkäufer berechtigt wären, eine entsprechende Nacherfüllung nach den gesetzlichen Vorschriften zur verweigern. 

8.13. Wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist, oder eine für die Nacherfüllung vom Kunden zu setzende angemessene Frist er folglos abgelaufen, oder nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist, kann der Kunde vom Kaufvertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Bei einem unerheblichen Mangel besteht jedoch kein Rücktrittsrecht. 

8.14. Ansprüche des Kunden auf Aufwendungsersatz gem. § 445a Abs. 1 BGB sind ausgeschlossen, es sei denn, der letzte Vertrag der Lieferkette ist ein Verbrauchsgüterkauf (§ 478, 474 BGB) oder ein Verbrauchervertrag über die Bereitstellung digitaler Produkte (§§ 445c S.2, 327 V, 327u BGB). Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen (§ 284 BGB) bestehen auch bei Mängeln der Ware nur nach Maßgabe von Ziff. 9.

9. Sonstige Haftung

9.1. Soweit sich aus diesen AGB einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haftet der Käufer bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den gesetzlichen Vorschriften. 

9.2. Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz sind gleich aus welchem Rechtsgrund ausgeschlossen. 

9.2.1. Hiervon ausgenommen sind Schadensersatzansprüche des Kunden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf) sowie die Haftung für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Anbieters, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. 

9.2.2. Bei der Haftung für die Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht ist die Haftung des Verkäufers auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens des Vertragsgegenstands begrenzt. 

9.2.3. Insbesondere ist Ersatz von Mangelfolgeschäden ausgeschlossen. 

9.3. Die sich aus Ziffer 9.2 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten auch gegenüber Dritten sowie bei Pflichtverletzungen durch Personen (auch zu ihren Gunsten), deren Verschulden der Verkäufer gemäß gesetzlichen Vorschriften zu vertreten hat. Sie gelten nicht, soweit ein Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen wurde und für Ansprüche des Kunden nach dem Produkthaftungsgesetz oder weiteren, gesetzlich zwingenden Vorschriften. 

9.4. Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Kunde nur zurücktreten oder kündigen, wenn der Verkäufer die Pflichtverletzung zu vertreten hat. Ein freies Kündigungsrecht des Kunden (insbesondere §§ 650, 648 BGB) wird ausgeschlossen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.

10. Verjährung

10.1. Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln ein Jahr ab Ablieferung. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme. Handelt es sich bei der Ware jedoch um ein Bauwerk oder eine Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat (Baustoff), beträgt die Verjährungsfrist gemäß der gesetzlichen Regelung 5 Jahre ab Ablieferung (§ 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB). Unberührt bleiben auch gesetzliche Sonderregelungen für dingliche Herausgabeansprüche Dritter (§ 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB), bei Arglist des Verkäufers (§ 438 Abs. 3 BGB) und für Ansprüche im Lieferanten regress bei Endlieferung an einen Verbraucher (§ 445a, 478 BGB). 

10.2. Die vorstehenden Verjährungsfristen des Kaufrechts gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Kunden, die auf einem Mangel der Ware beruhen, es sei denn die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Die Verjährungsfristen des Produkthaftungsgesetzes bleiben in jedem Fall unberührt. Ansonsten gelten für Schadensersatzansprüche des Kunden gem. Ziff. 9 dieser AGB ausschließlich die gesetzlichen Verjährungsfristen. 

10.3. Für Schadenersatzansprüche wegen der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit und/oder Schadensersatzansprüche aufgrund von grob fahrlässig oder vorsätzlich verursachten Schäden durch den Verkäufer gelten die gesetzlichen Verjährungs fristen. Die Verjährungsfristen des Produktionshaftungsgesetzes bleiben in jedem Fall unberührt.Für Schadensersatzansprüche des Kunden gemäß Nr. 9 dieser AGB gelten ausschließlich die gesetzlichen Verjährungsfristen.

Stand: Januar 2024

Lieferbedingungen

AGB Handelshof Riesa

Allgemeine Geschäftsbedingungen 01/2024

Zusatz-Lieferbedingungen

Für Betonstahl und Zubehör

Zusatz-Lieferbedingungen

Für Verzinkung